Die Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen ist eine Schule des Landes. Wie alle Schulen ist sie eine nicht rechtsfähige Anstalt.
So weit, so gut, danach wird es etwas komplizierter und deshalb im Folgenden auch etwas juristisch:
Die Verwaltungsschule ist eine Schule der öffentlichen Verwaltung und als solche gemäß § 1 Absatz 1 Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) nicht öffentliche Schule. Als eine Schule des Landes ist sie jedoch trotzdem Teil des öffentlichen Schulwesens im Sinne von § 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz (BremSchVwG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird daher das bremische Schulrecht, insbesondere die Bestimmungen des Bremischen Schulgesetzes und des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auf die Verwaltungsschule entsprechend angewandt.
Der Verwaltungsschule sind vier Kernaufgaben übertragen:
Für die Rechtsstellung entscheidend sind die beiden ersten Aufgaben: Danach ist die Verwaltungsschule nämlich sowohl "Beamtenschule" als auch Berufsschule.
Entsprechend gelten für die Verwaltungsschule einerseits, soweit fachtheoretische Beamtenausbildung erfolgt, die einschlägigen beamtenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, und andererseits, soweit Berufsschulunterricht erteilt wird, die Bestimmungen für öffentliche Berufsschulen, insbesondere das Bremische Schulrecht und das Berufsbildungsrecht.
(§ 1 Absatz 4 Bremisches Schulgesetz regelt ausdrücklich, dass, wenn an einer Schule der öffentlichen Verwaltung Berufsschulunterricht für nach dem Berufsbildungsgesetz geregelte Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt wird, insoweit die Bestimmungen für die öffentlichen Berufsschulen entsprechend gelten.)
Die Schulverwaltung, insbesondere die innere Schulverwaltung (gemäß § 2 Absatz 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz alle Maßnahmen, die sich auf die Organisation und die Inhalte des Lehrens und Lernens in der Schule und deren Qualitätssicherung beziehen) obliegt dem Land. Regelmäßig wird sie von der Senatorin für Bildung als oberster Landesbehörde wahrgenommen (Absatz 3), für Schulen der öffentlichen Verwaltung jedoch von dem jeweils fachlich zuständigen Senator (Absatz 4). Für die Verwaltungsschule ist das die für das ressortübergreifende Personalmanagement und damit auch für ressortübergreifende Aus- und Fortbildung zuständige Senatorin für Finanzen. Wird an einer Schule der öffentlichen Verwaltung jedoch Berufsschulunterricht für die nach dem Berufsbildungsgesetz geregelten Ausbildungsberufe des öffentlichen Dienstes erteilt, wird die innere Schulverwaltung gemäß Satz 3 gemeinsam mit der Senatorin für Bildung wahrgenommen; soweit von der Senatorin für Bildungnach Absatz 3 Bestimmungen getroffen werden, die auch für öffentliche Schulen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Bremischen Schulgesetzes gelten, nimmt sie die innere Schulverwaltung wiederum allein wahr.
Die Finanzsenatorin hätte die Möglichkeit -wohl unter Beteiligung der Bildungssenatorin-, eine Verordnung über die Anwendung des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes auf die Verwaltungsschule der Freien Hansestadt Bremen zu erlassen. Bislang hat sie davon keinen Gebrauch gemacht.
Einstweilen hat die Verwaltungsschule ihre Möglichkeit genutzt, sich entsprechend § 23 Absatz 2 Bremisches Schulverwaltungsgesetz selbst eine Satzung zu geben. Sie wurde von der Konferenz der hauptamtlichen Lehrkräfte am 30. April 2002 und von der Schulkonferenz am 12. Juni 2002 jeweils einstimmig beschlossen.
Die Genehmigungen der Satzung durch die Senatorin für Finanzen und ggf. im Anschluss durch die Senatorin für Bildung als Schulaufsichtsbehörden stehen zwar immer noch aus - nicht weil Punkte strittig sind, sondern weil kein prioritärer Handlungsbedarf gesehen wird. Nichtsdestotrotz regelt die Satzung faktisch unsere Selbstverwaltung. Bedeutsam ist sie vor allem für unsere Schulkonferenz, deren Zusammensetzung und Befugnisse sie in Übereinstimmung mit dem bremischen Schulrecht normiert. (zur Seite Schulkonferenz)
Seit der Beschlussfassung über die Satzung im Jahre 2002 sind sowohl Schul- und Schulverwaltungsgesetz neugefasst als auch das Beamtenrecht neugestaltet worden. Der ein oder andere Verweis in der Satzung ist deshalb nicht mehr richtig. Sie müsste redaktionell angepasst werden. Am Inhalt sehen wir dagegen keinen Änderungsbedarf. Die Satzung ist aus unserer Sicht weder falsch noch überholt - im Gegenteil: Der mit der Satzung ermöglichte Aufbau von Beiräten als Interessensvertretungen für Schüler_innen, nicht hauptamtliche Lehrkräfte, nichtunterrichtendes Personal, Fortbildungslehrgänge, Ausbildende und Beschäftigtenvertretungen, ggf. auch für Eltern ist immer noch Vision und Anspruch...
Ergänzt ist die Satzung inzwischen durch das Leitbild und die Schulvereinbarung, durch Qualitätsstandards und Verpflichtungen im Zusammenhang mit Schule ohne Rassismus/Schule mit Courage.